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Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass unter Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus den in Artikel 3 genannten anwendbaren Vorschriften ergeben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ein PEPP vertrieben wird oder ein Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnet wurde, so leiten sie ihre Ergebnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers weiter.
Nachdem die zuständigen Behörden die gemäß Absatz 1 bei ihnen eingegangenen Informationen bewertet haben, ergreifen sie gegebenenfalls unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen. Sie informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über derartige Maßnahmen.
Wenn die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats nicht ausreichend sind oder unterblieben sind und der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber das PEPP weiterhin in einer Weise vertreiben, die eindeutig den Interessen der PEPP-Sparer des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes für persönliche Altersvorsorgeprodukte in diesem Mitgliedstaat abträglich ist, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt haben, angemessene Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, auch indem, sofern unbedingt erforderlich, der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber daran gehindert wird, weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats PEPPs zu vertreiben. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in Situationen, in denen dringend umgehende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechte der Verbraucher in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen, die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats aber nicht ausreichend sind oder unterblieben sind oder in Situationen, in denen die Verstöße den nationalen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses zuwiderlaufen, sofern unbedingt notwendig, angemessene und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung von Verstößen zu ergreifen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden. In derartigen Situationen haben Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit, den PEPP-Anbieter oder den PEPP-Vertreiber daran zu hindern, neue Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben.
Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Ein PEPP-Anbieter, der zum ersten Mal ein neues Unterkonto in einem Aufnahmemitgliedstaat eröffnen möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des…
Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der…
der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und die Namen der zuständigen Behörden;
der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des PEPP-Anbieters und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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