Erwägungsgrund 36 32019R1238
Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber sollten unter Berücksichtigung des Ziels des PEPP einer langfristigen Altersvorsorge und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands klare, leicht verständliche und adäquate Informationen für zukünftige PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren Altersvorsorgeentscheidungen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollten PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber außerdem in den verschiedenen Phasen eines PEPP — einschließlich vor dem Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss, in der Ansparphase (einschließlich vor dem Renteneintritt) und in der Leistungsphase — ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Altersversorgungsansprüche, die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen, Risiken und Garantien, die Berücksichtigung von ESG-Kriterien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein Szenario für den besten Fall und ein Szenario für den ungünstigsten Fall umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch realistisches Szenario handelt.