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Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
dieser Verordnung und
in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche
dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht, einschließlich der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des einschlägigen sektorspezifischen Unionsrechts und zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden Maßnahmen der Union erlassen,
dem sonstigen für PEPPs geltenden nationalen Recht.
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis h festgelegten Vorschriften gelten nur insoweit, wie der betreffende PEPP-Anbieter keinen strengeren Bestimmungen gemäß dem…
Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung unbeschadet der folgenden…
Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende…
Die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, wie im geltenden nationalen Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der…
die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.