Art. 49 Abs. 3 32019R1238Abdeckung biometrischer Risiken
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können PEPPs mit der Option anbieten, biometrische Risiken abzudecken. In dem Fall…
Art. 4 Abs. 2 Buchst. d 32019R1238PEPP-Vertrag
ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;
Art. 2 Nr. 10 32019R1238Begriffsbestimmungen
„PEPP-Leistungen“ PEPP-Altersversorgungsleistungen und andere Zusatzleistungen, auf die ein PEPP-Leistungsempfänger gemäß dem PEPP-Vertrag Anspruch hat,…
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b 32019R1238PEPP-Leistungsinformation
Name und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters und Identifizierung des PEPP-Vertrags;
Art. 35 Abs. 1 32019R1238Allgemeine Bestimmungen
Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen…