Erwägungsgrund 31 32019R1238
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, nachdem sie für diesen Aufnahmemitgliedstaat ein Unterkonto eröffnet haben. Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eng zusammenarbeiten. Üben PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aufgrund ihrer engeren Verbindungen zu dem PEPP-Anbieter dafür verantwortlich sein, die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gerecht verteilt sind, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie in ihrem Gebiet etwaige Verstöße gegen diese Verpflichtungen feststellen, woraufhin die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet sein sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.