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Damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Binnenmitgliedstaaten ohne Seehäfen vermieden wird, sollten solche Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit werden. Das bedeutet, dass solche Mitgliedstaaten den Verpflichtungen, die mit der Entwicklung, der Einrichtung, dem Betrieb und der Bereitstellung eines nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verbunden sind, nicht nachkommen müssen, solange sie die Befreiung in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten, die über keine Seehäfen verfügen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu…
Um die Effizienz der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu verbessern und sich auf künftige Entwicklungen vorzubereiten, sollte es möglich…
Der Seeverkehr bildet das Rückgrat des Handels und der Kommunikation innerhalb des Binnenmarkts und darüber hinaus. Zur Erleichterung des Seeverkehrs und…
Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für ein technologieneutrales und…
Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den…
Die Anwenderschnittstellen dieser nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr aufseiten der Anmelder sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.