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Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.
Die Vorschriften für die Arbeitsweise des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Ausschusses sind im Anhang…
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem 1. März 2005.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.