Erwägungsgrund 24 32024L1203
Unbeschadet des dynamischen Charakters dieser Richtlinie sollte die Kommission regelmäßig und bei Bedarf prüfen, ob die in dieser Richtlinie enthaltene Beschreibung von Handlungen, die gemäß dieser Richtlinie eine Straftat darstellen können, geändert werden muss. Die Kommission sollte auch prüfen, ob es erforderlich ist, weitere Straftaten festzulegen, wenn rechtswidrige Handlungen, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in das Umweltrecht der Union eingeführt werden.