Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Auf der Grundlage einer Bewertung der Auswirkungen innovativer Fanggeräte können der Einsatz oder erweiterte Einsatz solch neuartigen Fanggeräts als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung in erheblicher Weise negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirken würde.
Erwägungsgrund 30 32019R1241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen