Erwägungsgrund 16 32023R2405
Es ist unabdingbar, für den gesamten Binnenmarkt harmonisierte Vorschriften festzulegen, die zum einen auf die Akteure des Luftverkehrsmarkts und zum anderen auf die Akteure des Flugkraftstoffmarkts unmittelbar und einheitlich Anwendung finden. Der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte übergreifende Rahmen sollte durch ein lex specialis für den Luftverkehr ergänzt werden. Dieser Rechtsakt sollte eine schrittweise Anhebung der Mindestanteile für die Versorgung mit SAF enthalten. Diese Mindestanteile sollten mit Sorgfalt und unter Berücksichtigung eines gut funktionierenden Luftverkehrsmarkts der Union, der erforderlichen Dekarbonisierung des Luftfahrtsektors und des aktuellen Stands der Branche für SAF festgelegt werden.