Art. 13c 32019R1242
Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge
(1)
Die Kommission führt ein zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden zentrales Register ) mit den aufgrund der Artikel 13a und 13b gemeldeten Daten.Das zentrale Register ist der Öffentlichkeit zugänglich, mit Ausnahme der in Anhang V Nummer 3.2 aufgeführten Dateneinträge.Der Wert für den Luftwiderstand wird der Öffentlichkeit als Spanne gemäß Anhang IV Teil C zugänglich gemacht.
(2)
Die Europäischen Umweltagentur verwaltet das zentrale Register im Namen der Kommission.