Erwägungsgrund 32 32019R1242
Als Anreize für frühzeitige CO2-Emissionsreduktionen sollte ein Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen unter der durch die Bezugswerte für CO2-Emissionen und die CO2-Emissionszielvorgabe für 2025 definierten CO2-Emissionsreduktionskurve liegen, diese Emissionsgutschriften für die Erfüllung der Zielvorgabe für 2025 zurücklegen können. Gleichermaßen sollte ein Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen unter der CO2-Emissionsreduktionskurve zwischen der Zielvorgabe für 2025 und der für den Zeitraum ab 2030 geltenden Zielvorgabe liegen, diese Emissionsgutschriften für die Erfüllung der CO2-Emissionszielvorgaben vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2030 zurücklegen können.