Erwägungsgrund 16 32019R0125
In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn das unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.