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Die Liste der Güter, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, damit verhindert wird, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden, sollte nur solche Güter enthalten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, verwendet worden sind, sowie Güter, die von solchen Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt, aber noch nicht zu diesem Zweck verwendet wurden. Es sollten in ihr keine nicht zum Tode führenden Güter aufgeführt werden, die für die Hinrichtung eines Verurteilten nicht erforderlich sind, wie beispielsweise Standardmobiliar, das auch im Hinrichtungsraum vorhanden sein kann.
Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland…
Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich…
Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig…
Mit dieser Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt, mit dem verhindert werden soll, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu…
Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer…
Angesichts der Unterschiede zwischen der Todesstrafe einerseits und Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.