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Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union verwenden, sollten die zuständigen Behörden nach dieser Verordnung bestimmte Informationen mit anderen zuständigen Behörden teilen. Es ist angemessen zu verlangen, dass die zuständigen Behörden ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen über Ablehnungen einsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im bestehenden, gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingerichteten System eine neue Funktionalität bereitstellen.
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Behörden Informationen im Rahmen von Systemen austauschen, die in anderen Rechtsakten der Union…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von…
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Notwendigkeit, die Risiken für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt…
Da die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben, muss sichergestellt…
Bestimmungen über den Austausch bestimmter relevanter Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und bestimmter anderer…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.