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Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, und zwar insbesondere für die Zwecke ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken. Dieser Austausch kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den elektronischen Systemen der Wirtschaftsbeteiligten umfassen.
Alle Informationen, die eine Partei einer anderen Partei im Zuge der Zusammenarbeit nach Absatz 1 übermittelt, sind vertraulich, es sei denn, die beiden Parteien vereinbaren etwas anderes oder im Unionsrecht oder nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen.
Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen…
Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden…
Vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 können an die Zollbehörden und andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets…
Diese Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in…
Von den Zollbehörden oder der EU-Zollbehörde erlangte Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden,…
Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.