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Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, sowie die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern zu untersagen.
Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer,…
Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der…
Es ist daher notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder…
Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhinderung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung…
Es sollte möglich sein, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den relevanten Unionsvorschriften Maßnahmen ergreifen, mit denen die Erbringung bestimmter…
Mit dieser Verordnung wird ein Ausfuhrgenehmigungssystem festgelegt, mit dem verhindert werden soll, dass bestimmte Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.