Erwägungsgrund 4 32019R0125
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 22. April 2013 billigte der Rat die „EU-Leitlinien zur Todesstrafe“ und legte fest, dass die Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.