Erwägungsgrund 1 32019R0125
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.