Erwägungsgrund 4 32019R0126
Die für die EU-OSHA geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.