Erwägungsgrund 17 32019R1149
Um eine gerechte, einfache und wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, sollte die Behörde die Zusammenarbeit und den zeitnahen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen. Zusammen mit den übrigen Mitarbeitern sollten die in der Behörde tätigen nationalen Verbindungsbeamten die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Kooperationspflichten unterstützen, den Austausch zwischen ihnen mittels Verfahren zur Verringerung von Verzögerungen beschleunigen und Kontakte zu anderen nationalen Verbindungsbüros, Einrichtungen und Kontaktstellen gewährleisten, die gemäß Unionsrecht eingerichtet worden sind. Die Behörde sollte die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern, darunter Instrumente für den elektronischen Datenaustausch, etwa das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten und das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sowie zur weiteren Digitalisierung der Verfahren und zur Verbesserung von IT-Instrumenten für den Nachrichtenaustausch zwischen nationalen Behörden beitragen.