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Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren: Bis zum 31. Dezember 2024 muss für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km nach dem ersten Starten am Ende der Fertigungsstraße erbracht hat, niedriger sein als der Grenzwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang VI Teil A. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 muss — bei Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2020 und bei bestehenden Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2021 — bis zum 31. Dezember 2024 für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung — nach dem ersten Starten des Fahrzeugs am Ende der Fertigungsstraße — von mehr als 2 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 130 km/h und von mehr als 3 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h, niedriger sein als der Grenzwert für die Auspuffemissionen nach Anhang VI Teil A.“;
Artikel 30 Absatz1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) das Blatt mit den Prüfergebnissen,“;
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.“;
Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge II, IV, V und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.