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Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 6 wird folgender Absatzeingefügt: „(2a) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 muss in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten — soweit im Unionsrecht vorgesehen — vorgelegt werden.“
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 muss in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten — soweit im Unionsrecht vorgesehen — vorgelegt werden.“
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Vertraulichkeit
In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:
Die Richtlinie 2001/18/EG wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2001/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Anhänge II, III, III B und IV der Richtlinie 2001/18/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.