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Da die Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien vom Amtsantritt des neuen Verwaltungsrats abhängt, ist es erforderlich, besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen, die eine Verlängerung der derzeitigen Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien ermöglichen.
Das Auswahlverfahren und die Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, die keinem Wissenschaftlichen Gremium angehören, und der Mitglieder…
Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die am 30. Juni 2021 im Amt sind, wird ungeachtet der Fristen…
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) Die Auswahl und die Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, die keinem Wissenschaftlichen…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses, geändert durch den Beschluss 2007/263/EG, beträgt die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei…
Damit die Wirksamkeit und Effizienz der verschiedenen für die Behörde geltenden rechtlichen Bestimmungen beurteilt werden können, sollte auch vorgesehen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.