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Die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.
Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 dieses Beschlusses oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr, will es zurücktreten oder ist es nicht mehr in der Lage, wirksam zu den Beratungen des Ausschusses beizutragen, so können die Kommissionsdienststellen seine Mitgliedschaft beenden.
Wird die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß Absatz 2 oder durch Tod beendet, so ernennt der Generaldirektor/die Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Ersatzperson für die noch verbleibende Dauer der fünfjährigen Amtszeit.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.
Die Amtszeit der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Wird der/die Vorsitzende oder eine(r) der…
Die Amtszeit der Mitglieder der Sachverständigengruppe beträgt drei Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei…
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der…
Tritt ein Ausschussmitglied vor Ablauf des Dreijahreszeitraums von seiner Funktion zurück oder fehlt ein Mitglied bei mehr als einem Drittel der Sitzungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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