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Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission wurde Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG unter anderem in Bezug auf Blei geändert. Im Interesse der Klarheit wurde der gesamte Eintrag für Blei ersetzt. Bei dieser Ersetzung wurde in der Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, für die der Höchstgehalt von 15 mg/kg gilt, das Futtermittel-Ausgangserzeugnis kohlensaurer Muschelkalk fälschlicherweise ausgelassen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2229 wurde außerdem ein neuer Höchstgehalt für Blei in Dikupferoxid festgelegt. Der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zufolge lautet die Bezeichnung des Zusatzstoffs jedoch Kupfer(I)-oxid. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten zu Kupferoxid sollte der Zusatzstoff als Kupfer(I)-oxid bezeichnet werden, was in der englischen, der italienischen und der slowakischen Sprachfassung der Verordnung nicht der Fall war. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gab eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit und Wirksamkeit von…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Zeile 2, Blei, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Für Zusatzstoffe, die zur funktionalen Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählen, einschließlich Zinkoxid, und für Zusatzstoffe, die zu den…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter“ folgende Fußnote eingefügt: „(*)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.