Erwägungsgrund 75 32018R1240
Zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den finanziellen Beitrag der bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen ihrer Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sollten internationale Übereinkünfte im Sinne des Artikels 218 AEUV darstellen.