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Bei den in dieser Verordnung erwähnten Außengrenzen handelt es sich um diejenigen Grenzen, auf die die Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/399 Anwendung finden, wozu die Außengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten gemäß des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand gehören, der einen Anhang des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet.
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über…
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.