Erwägungsgrund 2 32019R1896
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat sie die Mitgliedstaaten bei den operativen Aspekten der Verwaltung der Außengrenzen erfolgreich mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, dem Austausch von Informationen, der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten und der Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen unterstützt.