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Da die Mitgliedstaaten Grenzabschnitte einrichten, die von der Agentur einer Risikoeinstufung unterzogen werden, und da die Reaktionsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur an diese Risikostufen angepasst sein sollten, sollte eine vierte Risikostufe — die kritische Risikostufe — festgelegt werden, die einem Grenzabschnitt zeitweise zugewiesen wird, an dem der Schengen-Raum gefährdet ist und die Agentur eingreifen sollte.
Wenn die Risikoanalyse der Agentur zeigt, dass Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an einem bestimmten…
Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder…
Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, mit dem Übereinkünfte, Vereinbarungen oder regionale Netze nach den…
Wird einem Seegrenzabschnitt aufgrund steigender illegaler Einwanderung eine hohes oder kritisches Risikostufe zugeordnet, sollten die betroffenen…
Wenn es aufgrund der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder der Risikoanalyse gerechtfertigt ist oder wenn zeitweise einem oder mehreren Grenzabschnitten…
Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates Schwachstellen oder Risiken festgestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.