Erwägungsgrund 34 32019R1896
EUROSUR sollte nicht nur ein umfassendes Lagebild der Außengrenzen, sondern auch innerhalb des Schengen-Raums und des Grenzvorbereichs bereitstellen. Es sollte Überwachungen der Land-, See- und Luftgrenzen und Grenzübertrittskontrollen umfassen. Die Schaffung eines Lagebewusstseins innerhalb des Schengen-Raums darf nicht zu operativen Tätigkeiten der Agentur an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten führen.