Erwägungsgrund 35 32019R1896
Die Überwachung der Luftgrenze sollte ein Element der Grenzverwaltung sein, da sowohl gewerbliche als auch private Flüge und ferngesteuerte Luftfahrtsysteme für illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität eingesetzt werden. Die Überwachung der Luftgrenzen dient dazu, verdächtige Flüge, die die Außengrenzen überqueren oder zu überqueren beabsichtigen, zu erkennen und zu überwachen und das damit verbundene Risiko zu analysieren, damit gegebenenfalls die Reaktionsfähigkeit der zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ausgelöst werden kann. Zu diesem Zweck sollte eine stellenübergreifende Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen der Agentur, dem Netzmanager des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, gegebenenfalls Informationen über verdächtige Drittstaatsflüge zu erhalten und entsprechend zu reagieren. Die Agentur sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten in diesem Bereich überwachen und unterstützen.