Art. 16 32015D0443
Alarmstufen und Krisenmanagement
1.
Es ist Sache der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen, geeignete Alarmstufen-Maßnahmen sowie Maßnahmen für das Krisenmanagement einzuführen.
2.
Die in Absatz 1 genannten Alarmstufen-Maßnahmen entsprechen der jeweiligen Stufe der Sicherheitsbedrohung. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten oder jener Mitgliedstaaten, in denen sich die Gebäude der Kommission befinden, definiert.
3.
Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist die Kontaktstelle für Alarmstufen und Krisenmanagement.