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Um die Kontinuität der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten zu gewährleisten, sollten jedoch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 und im Einklang mit den im Jahr 2019 durchgeführten jährlichen bilateralen Verhandlungen alle Einsätze, auch im Rahmen des Soforteinsatzpools, bis zum 31. Dezember 2020 geplant und durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der…
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union…
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen…
Damit die ständige Reserve ab dem 1. Januar 2021 wirksam eingesetzt werden kann, sollten so bald wie möglich bestimmte Entscheidungen getroffen und…
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung des Programms ab Beginn des…
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Beginn der Durchführung des Programms ab…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.