Erwägungsgrund 19 32025R1304
Die im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 entwickelten Tätigkeiten sollten gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 8 AEUV darauf abzielen, geschlechterspezifische Ungleichbehandlung zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation zu fördern. Die Geschlechterdimension sollte in Forschung und Innovation integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden.