Erwägungsgrund 46 32019R1896
Da die Mitgliedstaaten Grenzabschnitte einrichten, die von der Agentur einer Risikoeinstufung unterzogen werden, und da die Reaktionsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur an diese Risikostufen angepasst sein sollten, sollte eine vierte Risikostufe — die kritische Risikostufe — festgelegt werden, die einem Grenzabschnitt zeitweise zugewiesen wird, an dem der Schengen-Raum gefährdet ist und die Agentur eingreifen sollte.