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Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Agentur oder die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen oder ihrer Haftung nach dem Recht der Union oder dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, entbinden.
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs-, Aufsichts- und…
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, zu…
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, zu…
Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen nach dem…
Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative…
Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.