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Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sollte die Bereitstellung der praktischen Informationen über Bestimmungsdrittstaaten gehören, die für die Durchführung dieser Verordnung von Belang sind, wie etwa die Bereitstellung von Kontaktangaben oder anderen logistischen Informationen, die für den reibungslosen und menschenwürdigen Ablauf der Rückkehraktionen notwendig sind. Die Unterstützung sollte auch den Betrieb und die Pflege einer Plattform für den Austausch von Daten und Informationen umfassen, die die Agentur benötigt, um technische und operative Unterstützung im Einklang mit dieser Verordnung zu leisten. Diese Plattform sollte über eine Kommunikationsinfrastruktur verfügen, die die automatische Übermittlung statistischer Daten durch die Rückkehrverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten ermöglicht.
Die Agentur kann Mitgliedstaaten die erforderliche technische und operative Unterstützung gewähren und entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des…
Die Agentur sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von…
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Rückkehr Drittstaatsangehöriger im Einklang mit der Rückkehrpolitik der Union und der Richtlinie 2008/115/EG…
Um ihre Aufgaben im Bereich der Rückkehr ordnungsgemäß umzusetzen, wozu auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung von…
In das SIS eingegebene Ausschreibungen zur Rückkehr und der Austausch von Zusatzinformationen zu diesen Ausschreibungen sollten die zuständigen Behörden dabei…
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, da ein gut strukturierter und dauerhafter Informationsaustausch und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.