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Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf operativer Ebene mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen zusammenzuarbeiten, was auch militärische Operationen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, soweit diese Zusammenarbeit mit der Tätigkeit der Agentur vereinbar ist, einschließt.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf…
Die Mitgliedstaaten können auf operativer Ebene mit einem oder mehreren Drittstaaten in den Bereichen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, zusammenarbeiten.…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
Die Agentur sollte angemessene technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten so organisieren, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.