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Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle ersuchen. Die Agentur führt auch Maßnahmen gemäß den Artikeln 41 und 42 durch.
Die Agentur organisiert — im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;
Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;
Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;
Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter anderem an den Brennpunkten, zur Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung wenn nötig auch bei Rückkehrtätigkeiten;
technische und operative Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben, im Einklang mit dem unter Buchstaben a, b und c dieses Absatzes dargelegten Tätigkeitsrahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht;
vorrangige Behandlung der Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten.
Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
Besteht für die Agentur aufgrund bestimmter Umstände an den Außengrenzen ein wesentlich erhöhter Finanzbedarf, unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.
Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative…
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der operativen Aspekte der Verwaltung der Außengrenzen,…
Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.