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Die von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte in Bereichen, die unter die integrierte europäische Grenzverwaltung fallen, sollten vertrauliche Sicherheitsinformationen enthalten können. Wenn diese Informationen der Kommission mitgeteilt werden, sollten sie von der Kommission entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden.
Vor dem Abschluss einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft nach Artikel 72 Absatz 1 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission die…
Die Kommission sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen…
Ein Informationsaustausch zwischen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission und den Behörden eines Drittstaats sollte unter…
Alle Verträge oder vertraglichen Informationen, die in diesem Rahmen empfangen werden, einschließlich der Auswertungen durch die zuständige Behörde oder die…
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, da ein gut strukturierter und dauerhafter Informationsaustausch und die…
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.