Erwägungsgrund 76 32019R1896
Angesichts der Tatsache, dass behördenübergreifende Zusammenarbeit Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung ist, sollte die Agentur eng mit allen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit Europol und dem EASO, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Ebene der Hauptsitze, in den operativen Bereichen und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenstellen erfolgen.