Erwägungsgrund 21 32018R1727
Ein Präsident und zwei Vizepräsidenten von Eurojust sollten vom Kollegium aus dem Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei Wahl eines nationalen Mitglieds zum Präsidenten sollte der betreffende Mitgliedstaat eine andere entsprechend qualifizierte Person zu dem nationalen Verbindungsbüro entsenden und eine Entschädigung aus dem Haushalt von Eurojust beantragen können.