Erwägungsgrund 8 32019R1919
Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen eines Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.