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Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss daher entsprechend geändert werden, damit in internationalen Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern eine Lockerung der zeitlichen Beschränkungen für Wet-Leasing vereinbart werden kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet-Lease und deren etwaiger…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen, nach denen Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern…
Da die geltenden zeitlichen Beschränkungen durch eine solche Wet-Lease-Übereinkunft gelockert würden, hätte diese auch Auswirkungen auf die Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —
In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.