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In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet-Lease und deren etwaiger Auswirkungen auf Beschäftigte und Verbraucher gegenwärtig einer Überprüfung unterzieht und dass diese Überprüfung der Kommission zu einer allgemeinen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 führen könnte, erstreckt sich die vorliegende Verordnung lediglich auf die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen. Die internationale Übereinkunft über Wet-Lease sollte auf Gegenseitigkeit beruhende Rechte und Pflichten beider Parteien beinhalten und sich auf ein geltendes Luftverkehrsabkommen stützen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss daher entsprechend geändert werden, damit in internationalen Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern eine…
Da die geltenden zeitlichen Beschränkungen durch eine solche Wet-Lease-Übereinkunft gelockert würden, hätte diese auch Auswirkungen auf die Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen, nach denen Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte geändert werden, um die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Möglichkeit gebührend zu berücksichtigen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.