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Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen jederzeit über die für ihre Zulassung erforderliche Eigenmittelausstattung verfügen, sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit eine permanente Mindestkapitalanforderung in Höhe des Anfangskapitals erfüllen, das in der Richtlinie (EU) 2019/2034 mit Blick auf die Zulassung für die Erbringung der jeweiligen Wertpapierdienstleistungen vorgeschrieben ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes…
Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden, dürfen ihre permanenten Mindestkapitalanforderungen auf diejenigen nach Artikel 93 Absatz 1 der…
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Anfangskapitalausstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I…
Um die Anwendung der Mindesteigenmittelanforderung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen möglichst einfach zu gestalten, sollten ihre Eigenmittel…
Die Höhe des von einer Wertpapierfirma verlangten Anfangskapitals sollte von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig sein, für die eine Wertpapierfirma…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.