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Um die Anwendung der Mindesteigenmittelanforderung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen möglichst einfach zu gestalten, sollten ihre Eigenmittel dem höheren der beiden folgenden Werte entsprechen: ihrer permanenten Mindestkapitalanforderung bzw. einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die es vorziehen, mehr Vorsicht walten zu lassen und Klippeneffekte im Fall einer Neueinstufung zu vermeiden, sollten nicht daran gehindert werden, mehr Eigenmittel zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden, als in der vorliegenden Verordnung verlangt.
Die zuständigen Behörden können von den Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend der Größe, der…
Auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt halten, können die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 bis 6…
Um den höheren Risiken Rechnung zu tragen, die mit Wertpapierfirmen verbunden sind, die das Kriterium „klein und nicht verflochten“ nicht erfüllen, sollte die…
Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen jederzeit über die für ihre Zulassung erforderliche Eigenmittelausstattung verfügen, sollten alle Wertpapierfirmen…
Mit Blick auf die Gewährleistung der Transparenz für die Investoren der Wertpapierfirmen und die Märkte im Allgemeinen sollten Wertpapierfirmen, die nicht als…
Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.