Erwägungsgrund 32 32013L0036
Der Austausch von Informationen sollte ebenfalls zulässig sein zwischen den zuständigen Behörden und Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Funktion als Währungsbehörden und, wenn sich aus Gründen der Beaufsichtigung, der Prävention und der Abwicklung insolvenzbedrohter Institute sowie gegebenenfalls in Krisensituationen erforderlich ist, anderen Behörden und Dienststellen zentralstaatlicher Behörden, die für den Entwurf von Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie Behörden, die mit der Beaufsichtigung von Zahlungssystemen betraut sind.