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Auch wenn diese Verordnung nicht für die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 fallenden nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gilt, sollten die Mitgliedstaaten die Option/Möglichkeit haben, diese Verordnung auf solche Systeme anzuwenden, angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten Teile der Verwaltung von gesetzlichen Rentenversicherungssystemen innerhalb ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zunehmend für Finanzmarktteilnehmer oder andere Einrichtungen nach Zivilrecht öffnen, dass diese Systeme Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind und dass sie nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen berücksichtigen oder ökologische oder soziale Merkmale fördern oder nachhaltige Investitionen verfolgen könnten, um Informationsasymmetrien abzubauen.
Für EbAV, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr.…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EU) Nr. 1231/2010 des…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften über die Einbeziehung von Risiken im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU,…
Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.